Behandlungskosten
Gesetzlich Versicherte
Die Kosten für logopädische Behandlungen werden in den meisten Fällen von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. In der Regel besteht bei einer gesetzlichen Krankenversicherung eine Zuzahlungspflicht (10% der Kosten + 10€ je Verordnung). Diese entfällt jedoch bei Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr sowie bei Patienten/Patientinnen, die einen Befreiungsausweis vorweisen können.
Privatversicherte
Auch die privaten Krankenkassen übernehmen logopädische Behandlungen im Regelfall. Jedoch werden die Kosten nur dann übernommen, wenn dies im Versicherungsvertrag vereinbart wurde. Häufig wird im Versicherungsvertrag ein Höchstsatz an vergüteten Heilmittelleistungen bestimmt. Alle Kosten, die darüber hinaus entstehen, müssen vom Versicherten selbst getragen werden.
Beamte und andere Personen, die beihilfeberechtigt sind, können die Kosten auch über die Beihilfe abrechnen. Auch hier gilt ein festgelegter Höchstsatz. Der Betrag, der ggf. den Höchstsatz übersteigt, muss vom Versicherten selbst gezahlt werden, wenn kein entsprechender Vertrag mit der privaten Krankenversicherung vorliegt.
Selbstzahler (IgeL Leistungen)
IgeL sind individuelle Gesundheitsleistungen. Dabei handelt es sich, um Leistungen, die von den gesetzlichen und privaten Krankenkassen nicht übernommen werden, vom Patienten aber erwünscht und aus logopädischer Sicht ratsam und notwendig sind. Die Kosten für die Behandlung werden somit von den Patienten selbst getragen. Dafür wird ein spezieller Behandelvertrag zwischen dem Patienten und der Praxis unterzeichnet, indem festgelegt wird, welche Höhe die einzelnen Behandlungsformen haben. Die Höhe orientiert sich an der Gebührenübersicht für Logopäden (GebüTh).